Statuten

Statuten des Vereins Nahe – Nachbarschaftsgarten Hetzendorf

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Nahe – Nachbarschaftsgarten Hetzendorf“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Nachbarschaftsgarten Hetzendorf und dessen Umgebung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Förderung des Kennenlernens und der Integration von Menschen in Hetzendorf im Rahmen von gärtnerischen und naturverbundenen Aktivitäten im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf und dessen Umgebung.
  2. Der Verein dient als unterstützendes, beratendes, sowie finanzielle und organisatorische Basis schaffendes Instrument zur Schaffung und Erhaltung von Gartengemeinschaftsprojekten in Hetzendorf und Umgebung.
  3. Der Verein ist bestrebt, Menschen aus Hetzendorf und seiner Umgebung zusammenzuführen, einen regen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und im Rahmen eines ökologischen Gartenprojektes die Selbstversorgung mit Gemüse und Obst zu ermöglichen.
  4. Darüber hinaus soll der Verein Menschen unterschiedlicher Herkunft, die Möglichkeit bieten

a)      sich gegenseitige Unterstützung zu bieten,

b)      das psychosoziale Wohlbefinden durch Aktions- und Entspannungsräume im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf zu fördern und

c)      die nachbarschaftliche Zusammenarbeit zu fördern.

d)     Sowie die biologische Vielfalt in Hetzendorf zu erhalten und zu fördern.

§ 3 vorgesehene Tätigkeiten, um den Vereinszweck zu erfüllen (ideelle Mittel)

Der Verein wird verschiedene Tätigkeiten planen und durchführen, um den Vereinszweck zu erfüllen.

Unter anderem

  1. Planung und Gründung eines Nachbarschaftsgartens in Hetzendorf.
  2. Veranstaltungen im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf planen und durchführen.
  3. Vorträge und Kurse abhalten, um den ökologischen Gartenbau im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf und dessen Umgebung zu fördern.
  4. Kooperationen mit Kindergärten, Schulen und Institutionen in Hetzendorf und Umgebung eingehen, die im Sinne des Vereins sind und zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
  5. Integration von Menschen unterschiedlicher Kulturen in den Nachbarschaftsgarten Hetzendorf
  6. Vernetzung mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland.
  7. Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 Aufbringung finanzieller Mittel

  1. Mitgliedbeiträge
  2. Beiträge aus öffentlichen Mitteln
  3. Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
  4. Erträge aus Veranstaltungen, Vorträgen, Publikationen und Kursen
  5. Sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreinnahmen, Subventionen, öffentliche Mittel, Förderungen und Preise)

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein, die ein Beet im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf pflegen beziehungsweise sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen.
  3. Außerordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein, die ein Beet im Nachbarschaftsgarten Hetzendorf vorübergehend pflegen beziehungsweise sich aus einem anderen Grund zur Förderung des Vereins entschließen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie haben beratende Funktion.
  4. Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein, insbesondere auf dem Gebiet des Vereinszweckes, erworben haben.
  5. Alle Gärtnerinnen und Gärtner des Nachbarschaftsgartens Hetzendorf, der vom Verein Nahe – Nachbarschaftsgarten Hetzendorf gegründet und betrieben wird, treten dem Verein als ordentliche Mitglieder bei. Sie stimmen damit Rechten und Pflichten, die ihnen durch die Nutzung des Nachbarschaftsgartens erwachsen, zu.
  6. Mit den juristischen Personen (z.B: Institutionen), die Mitglieder sind, werden eigene Nutzungsvereinbarungen getroffen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle physischen und juristischen Personen, die ein Beet oder einen Teil des Nachbarschaftsgartens pflegen.
  2. Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Auf Seiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Vor der Entstehung des Vereins bis zur Konstituierung des Vorstandes erfolgt die bedingte Aufnahme der Mitglieder durch die GründerInnen. Mit der Entstehung des Vereins und der Konstituierung des Vorstandes wird die bedingte Mitgliedschaft in eine unbedingte umgewandelt.
  4. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, sowie Streichung, Ausschluss und Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  1. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Ende des darauffolgenden Kalendermonats wirksam. Bis zum wirksam werden des freiwilligen Austritts gelten weiterhin alle Rechte und Pflichten, denen das Mitglied sich durch Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet hat. Der freiwillige Austritt entbindet nicht von bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
  2. Die Streichung eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt selbstverständlich davon unangetastet.
  3. Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Verstoß gegen Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaftem Verhalten bei sachlicher Begründung und nachträglicher Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vornehmen.

Als grobe Verletzung gilt zum Beispiel, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung das Beet zu pflegen, das Beet über einen längeren Zeitraum (mehr als zwei Monate) vernachlässigt wird. Die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds erfolgt in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

  1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Sacheinlagen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Vereinseigentum (z.B.: Schlüssel) zurückzugeben, und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins zu fördern.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins mitzuverwenden.
  3. Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Pro Mitglied (Familie, juristische Person oder Einzelperson) kann nur eine Stimme geltend gemacht werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.
  5. Zur Verschwiegenheit – geschäftliche Belange betreffend – sind insbesondere die Vorstandsmitglieder, administrative und organisatorische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise Rechnungsprüfer/innen verpflichtet.

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind weiters dazu verpflichtet, das eigene Beet zu pflegen sowie festgelegte Gemeinschaftsaufgaben wahrzunehmen. Darunter fallen Arbeitseinsätze und andere von der  Mitgliederversammlung festgelegte Gemeinschaftsaktivitäten.
  2. Die Mitglieder sind dazu berechtigt, den Gemeinschaftsgarten nach Absprache mit dem Vorstand, auch für private und persönliche Zwecke zu nutzen.
  3. Bei Zu-Schaden-Kommen (selbstverschuldet als auch selbstunverschuldet) der Vereinsmitglieder und deren Kinder und Gäste während der Ausübung von Aufgaben für den Verein oder hinsichtlich der Erreichung des Vereinszweck (z.B. Verweilen auf einer Fläche des Gemeinschaftsgarten) übernimmt der Verein gegenüber dem/r Schadenbeklagenden keine Haftung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass auch ihre Gäste die Vereinsziele und -zwecke einhalten und dem Garten nicht schaden.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)     Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Rechnungsprüfer/in d) Schiedsgericht

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Vorstand, sowie auf Antrag der RechnungsprüferInnen einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat längstens sechs Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gelten auch Einladungen per E-Mail mit bestätigtem Empfang oder ein Aushang der Einladung im Garten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mind. zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieder, die beabsichtigen, bei der Wahl des Vorstandes zu kandidieren, müssen dies mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt geben.
  4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ab 10 anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern oder nach eine halbstündigen Wartezeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder:

a)      Statutenänderung

b)      Vereinsauflösung

c)      Ausschluss von Mitgliedern

d)     Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern durch den Vorstand.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der/die Schriftführer/in, in dessen/deren Abwesenheit das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Erhebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Entscheidung über die Aufnahme, Statusänderung und über Ausschlüsse der Mitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung von Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Festlegung des Wahlmodus und Bestimmung des Wahlleiters.
  9. Festlegung übe die Anzahl der Gartentreffen pro Gartensaison.

§12 Der Vorstand

  1. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Zum Vorstand zählen: a) Obmann/Obfrau, b) stellvertretende/r Obmann/Obfrau c) SchriftführerIn, d) KassierIn und e) dessen StellvertreterIn
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes Mitglied neu zu wählen (kooptieren), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Kooptierten Mitgliedern im Vorstand steht ein Stimmrecht nur insofern zu, als sie im Sinne ordentlicher Mitglieder im Verein aktiv mitarbeiten.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau bzw. vom Schriftführer/von der Schriftführerin mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Als schriftliche Einladung gelten auch Einladungen per E-mail mit bestätigtem Empfang oder schriftlicher Aushang im Garten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich (E-mail) eingeladen wurden und nach einer halbstündigen Wartezeit mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt bzw. durch eine/n durch den Vorstand berufenen SchiedsrichterIn zur Entscheidung gebracht.
  6. Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein /ihr StellvertreterIn; ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder Rücktritt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit 2/3 Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r NachfolgerIn wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)      Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses.

b)      Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

c)      Verwaltung des Vereinsvermögens. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

d)     Zuteilung von frei gewordenen Beeten nach einem geeigneten Auswahlverfahren unter den Interessierten. Das Auswahlverfahren wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

e)      Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes, soweit diese Aufgabe kein ordentliches Mitglied des Vereins übernommen hat.

§ 14 Besondere Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/ Obfrau oder sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen.
  2. Darüber hinaus gilt folgendes:

a)      Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die stellvertretende Obmann/Obfrau unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

b)      Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

c)      Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt, zu welcher die Vorstandsmitglieder vierzehn Tage vorher schriftlich geladen werden müssen.

d)     Der/Die SchriftführerIn ist für die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich.

e)      Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins gemäß den Entscheidungen des Vorstandes verantwortlich. Der/die KassierIn wird durch die/den stellvertretendende/n KassierIn in seinem Aufgabenbereich unterstützt.

f)       Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden als auch Geldangelegenheiten betreffend werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nach Absprache und Beratung mit dem Vorstand unterfertigt. Das unterfertigende Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber verpflichtet.

 

§ 15 RechnungsprüferInnen

  1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie unterliegen der besonderen Verschwiegenheitspflicht betreffend geschäftliche Belange.
  3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11, Abs. b, h und i sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung dieses Vermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n „LiquidatorIn“ zu berufen. Dieses Vermögen ist nur im Sinne des BAO § 34 ff als gemeinnützige oder wohltätige Organisation zu verwenden.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.